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   OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91 (https://dejure.org/1991,6251)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.11.1991 - 4 L 18/91 (https://dejure.org/1991,6251)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. November 1991 - 4 L 18/91 (https://dejure.org/1991,6251)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund; Änderung des Familiennamens; Namensänderung; Scheidungskind; Wohl des Kindes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 472 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52).

    Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.

    An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f.).

    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

    Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.

    Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.

    Aus den oben dargestellten Gründen geht der Senat indes davon aus, daß die dargelegten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) sich auch auf das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Interessen des nichtsorgeberechtigten Elternteils auswirken.

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52).

    Danach ist ein die Namensänderung rechtfertigender Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgend einer Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 (53 f.); Urteil vom 03. Februar 1984 - 7 C 40.83 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29)).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist nach dieser Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54; Urteil vom 03. Februar 1984, aaO, S. 29).

    Die in dieser Erwägung vorausgesetzte namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil wird vom Bundesverwaltungsgericht auf eine natürliche Bindung zwischen Eltern und Kind zurückgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dieser Bindung habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1616 BGB Rechnung getragen, nach der der erworbene Familienname des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Familie des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dem wiederum liegt die Erwägung zugrunde, das durch eine natürliche Bindung und die Elternverantwortung geprägte verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bedürfe einer namensmäßigen Dokumentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9), und der Grundsatz der Namensgleichheit diene der Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983, - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange des Namens zusammengefaßten Interesse der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1962 - 7 C 63.30 - BVerwGE 15, 26 (28); Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (32 f.)).

    Die qualifizierten Anforderungen an das Abwägungsergebnis beruhen darauf, daß das namensrechtliche Band zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nicht bereits aus jedem dem Kindeswohl förderlichen Anlaß, sondern erst dann zerschnitten werden dürfe, wenn das Kindeswohl die Namensänderung erfordere (BVerwG, Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (35)).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abstammungsfunktion des Familiennamens ein gegen die Namensänderung streitender Belang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 7 B 52.47 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59, S. 1 (3 f.); Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34).

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Die Vorschrift des § 1616 BGB sieht das Bundesverwaltungsgericht auch als Ausdruck der verfassungsrechtlich in Artikel 6 Abs. 2 GG verankerten Elternverantwortung an, die auch dem Nichtsorgeberechtigten zusteht und in der Begründung verschiedener Rechte und Pflichten ihre einfachrechtliche Ausprägung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 60, S. 5 (7 f.)).

    Dem wiederum liegt die Erwägung zugrunde, das durch eine natürliche Bindung und die Elternverantwortung geprägte verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bedürfe einer namensmäßigen Dokumentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9), und der Grundsatz der Namensgleichheit diene der Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983, - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    In solchen Fällen ist die Namensänderung gerechtfertigt, wenn sie dem Wohl des Kindes förderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist die das Namensrecht regelnde Privatrechtsordnung auch bei dem Abwägungsvorgang zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Oktober 1980 - 7 C 112/78 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42 S. 15 (18 f.) mwN).

    Für die Frage der Förderlichkeit ist ferner von Bedeutung, ob das Kind die Namensverschiedenheit empfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Oktober 1980 aaO).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 40.83

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Kindeswohl - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Danach ist ein die Namensänderung rechtfertigender Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgend einer Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 (53 f.); Urteil vom 03. Februar 1984 - 7 C 40.83 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29)).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist nach dieser Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54; Urteil vom 03. Februar 1984, aaO, S. 29).

  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91
    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange des Namens zusammengefaßten Interesse der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1962 - 7 C 63.30 - BVerwGE 15, 26 (28); Urteil vom 05. September 1985 - 7 C 2.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53, S. 31 (32 f.)).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2019 - 4 O 25/19

    Wichtiger Grund für die Namensänderung eines Pflegekindes

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung eingestellt werden dürfen und wie die zu berücksichtigenden Belange zu gewichten sind (Urt. des Senats v. 19.11.1991 - 4 L 18/91 -, juris Rn. 26).
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